Weniger Bürokratie für Startups und kleine Gründer

Es ist ja nichts Neues für Einzelunternehmer, Kleinstunternehmer, Freiberufler. Nur allzu oft würden sie gerne mehr von ihrer Kraft und Kreativität ins eigene Geschäft stecken, Sachen produzieren, Dinge verkaufen, Nachwuchs ausbilden, Ideen umsetzen. Doch davor hallt der schnöde Ruf der Bürokratie durch Büros und Werkstätten: Lohnsteueranmeldung, Sozialversicherungsabgabe, Kleinstbetragsrechnung und Aufbewahrungspflichten sind hier die Stichworte. Öde. Aufwendig. Und am Ende auch kostenintensiv. Aber eben Pflicht!

Damit soll es jetzt zwar kein Ende haben, doch immerhin sind starke Erleichterungen im Anmarsch. Denn der Bund geht in diesem Jahr große Schritte in Richtung Bürokratieabbau. Nachdem bereits 2016 das erste Bürokratieentlastungsgesetz (BEG) in Kraft trat und einige Regeln für kleinere Unternehmen und Startups lockerte, wird das BEG II demnächst noch einen draufsetzen – und damit den Alltag für manche Betrieb erleichtern. Jedenfalls ist es so vorgesehen, denn noch ist nichts beschlossen.

Das Gesetz liegt zwar seit Sommer als Kabinettsbeschluss vor, soll aber erst im Februar im Bundestag verabschiedet werden und rückwirkend zum 1. Januar 2017 gelten. Hier sind die wichtigsten neuen Regelungen aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Starre Vorschriften machen laut Bundesregierung gerade den Betrieben mit nur zwei oder drei Mitarbeitern zu schaffen. Worum es für diese nun geht ist schnell erklärt. Durch die Anhebung von Grenzen und den Wegfall von unnötigen Pflichten sollen die Unternehmer mehr freie Zeit für ihre eigentliche Arbeit bekommen.

Im Wesentlichen sind es fünf Bereiche, in denen es nun per Gesetz zu Veränderungen kommt. Ganz wichtig ist dabei sicherlich das Thema Lohnsteueranmeldung. Eigentlich muss die zu zahlende Lohnsteuer dem Finanzamt monatlich gemeldet werden. Doch bisher galt bereits: Zwischen 1080 Euro und 4000 Euro muss nur alle drei Monate gemeldet werden. Während nun der niedrigere Wert bleibt, bis zu dem sogar eine jährliche Meldung reicht, wird der obere Grenzwert auf 5000 Euro angehoben. Das bedeutet, dass künftig mehr Firmen nur vier Mal statt bisher zwölf Mal im Jahr wegen der Lohnsteuer mit dem Finanzamt in Kontakt treten müssen.

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Ebenfalls vereinfacht wird die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge. Hier gilt künftig das sogenannte „vereinfachte Verfahren“. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, können demnach anhand des Wertes aus dem Vormonat vorläufig berechnet werden. Bisher musste hier aufwendig geschätzt werden. Was bleibt, ist allerdings, dass die Differenz bei Mehr- oder Minderzahlungen im Folgemonat ausgeglichen wird.

Auch im Archivschrank gibt es Luft. Einerseits müssen Lieferscheine künftig nicht mehr aufbewahrt werden, sofern sie nicht als Buchungsbelege dienen. Der Schwellenwert für die Kleinbetragsrechnungen, bei denen ein Mindestmaß an Angaben reicht, um die Vorsteuer abzuziehen, wird von 150 auf 200 Euro erhöht. Also auch hier werden mehr Menschen davon profitieren. Letztlich soll künftig auch im Handwerk schneller und einfacher, vor allem aber papierloser kommuniziert werden. Nach Vorgaben des BEG II können künftig in der Handwerksrolle auch Websites und E-Mail-Kontakte gespeichert werden. Das war bisher nicht möglich, weshalb die Handwerkskammern ihre Mitglieder etwa per Rundschreiben auf Papier informieren mussten.

Über den Autor

Joachim D. Heinrich ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner bei der Sozietät LKC Czarske v. Gronau Berz aus Grünwald bei München. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen unter anderem in der Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen, in der Durchführung von Sonderprüfungen und in Internationaler Rechnungslegung (IFRS).

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